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Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Die Gerichte für Arbeitssachen sind dreistufig aufgebaut. Auf Länderebene sind als 1. Instanz die Arbeitsgerichte und als 2. Instanz die Landesarbeitsgerichte errichtet. Auf Bundesebene ist in 3. Instanz das Bundesarbeitsgericht mit Sitz in Erfurt errichtet.

Eingangsgericht für alle arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes die Arbeitsgerichte. Über die Berufungen und Beschwerden gegen die Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichte entscheiden die Landesarbeitsgerichte. Die Urteile und Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte können - unter bestimmten Voraussetzungen - durch die Revision oder Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angegriffen werden.

Die Rechtsprechung wird bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten von so genannten Kammern ausgeübt; beim Bundesarbeitsgericht führen die Spruchkörper die Bezeichnung Senat. Alle Gerichte für Arbeitssachen sind so genannte Kollegialgerichte. Die Kammern bestehen aus einem berufsrichterlichen Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. Beim Bundesarbeitsgericht sind die Senate mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden, zwei berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt.

Die Berufsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen, die nach einem Studium der Rechtswissenschaft und einer Referendarzeit durch die zweite juristische Staatsprüfung erworben wird. Die ehrenamtlichen Richter werden auf Vorschlag der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen durch den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts berufen. Die ehrenamtlichen Richter werden zu den Sitzungen aufgrund einer Liste paritätisch von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite herangezogen. Durch die Besetzung der Kammern ist gewährleistet, dass ehrenamtliche Richter praktischen Sachverstand sowie Erfahrungen aus dem Arbeitsleben wirkungsvoll in das arbeitsgerichtliche Verfahren einbringen können. Dies gilt nicht nur für die Entscheidungen, in denen jeder ehrenamtliche Richter über das gleiche Stimmrecht verfügt wie der Vorsitzende. Insbesondere auch für die Ausgewogenheit und Akzeptanz von Vergleichsvorschlägen ist die von den ehrenamtlichen Richtern ausgehende Sachkunde von hohem Wert.

Das Verfahren zur Berufung und Heranziehung der ehrenamtlichen Richter sowie ihre Rechts- und Pflichtenstellung ist für das Arbeitsgericht in den §§ 20 bis 31 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt, für das Landesarbeitsgericht gelten dazu die §§ 35 bis 39 ArbGG. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten aufgrund von Vorschlagslisten, welche von den im Land bestehenden Gewerkschaften, selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von bestimmten öffentlich-rechtlichen Körperschaften (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG) oder deren Arbeitgebervereinigungen eingereicht werden. Ehrenamtliche Richter müssen in dem Bezirk als Arbeitnehmer oder in Arbeitgeberfunktion tätig sein oder wohnen und neben weiteren persönlichen Voraussetzungen das 25. Lebensjahr (Arbeitsgericht) bzw. das 30. Lebensjahr (Landesarbeitsgericht) vollendet haben. Die ehrenamtlichen Richter der Landesarbeitsgerichte sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter eines Arbeitsgerichts gewesen sein.

Die Berufsrichter und ehrenamtlichen Richter sind in ihrer Recht sprechenden Tätigkeit keinen Weisungen der Dienstaufsicht unterworfen. Sie sind nach Artikel 97 Abs. 1 des Grundgesetzes ausschließlich an Recht und Gesetz gebunden (Unabhängigkeit der Rechtsprechung). Urteile und Beschlüsse der Gerichte für Arbeitssachen können daher nur im Instanzenzug angefochten werden, nicht hingegen durch Dienstaufsichtsbeschwerde oder ähnliche Anträge beim Präsidenten oder Direktor des jeweiligen Gerichtes.

Zahlreiche Aufgaben werden bei den Gerichten für Arbeitssachen durch die Rechtspfleger wahrgenommen. Hierbei handelt es sich um Beamte, die die Rechtspflegerprüfung bestanden haben (Fachhochschulausbildung). Im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind die Rechtspfleger insbesondere zuständig für das Mahnverfahren, das Prozesskostenhilfeverfahren und das Vergütungs- und Kostenfestsetzungsverfahren. Außerdem zählt die Aufnahme von Klagen und Anträgen der Bürger zu den Aufgaben der Rechtspfleger (Rechtsantragstelle).

Bei jedem Gericht für Arbeitssachen ist eine Geschäftsstelle eingerichtet, die mit Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besetzt ist. Hierbei handelt es sich um Beamte, die die Prüfung für den mittleren Justizdienst bestanden haben, oder um Beamte sowie Angestellte, die über gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Die Geschäftsstelle ist zuständig für die Aktenverwaltung, die Bearbeitung des Schriftgutes und die Abrechnung der Kosten.