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Pro­zess­kos­ten­hil­fe / Bei­ord­nung eines An­walts

Das Ge­richt kann auf An­trag Pro­zess­kos­ten­hil­fe (PKH) für den ge­sam­ten Rechts­streit oder für ein­zel­ne An­trä­ge ge­wäh­ren, wenn die Klage - oder auch im um­ge­kehr­ten Fall die Ver­tei­di­gung gegen eine Klage - hin­rei­chend Aus­sicht auf Er­folg hat.

Die be­tref­fen­de Par­tei muss be­dürf­tig sein. Ob dies der Fall ist, rich­tet sich im We­sent­li­chen nach den Be­stim­mun­gen des So­zi­al­hil­fe­rechts. Dem An­trag muss des­halb eine förm­li­che Er­klä­rung über die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se nebst den dazu ge­hö­ri­gen Be­le­gen bei­gefügt wer­den.

Wird PKH voll­um­fäng­lich be­wil­ligt, braucht die Par­tei im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren keine Ge­richts­kos­ten zu tra­gen, selbst wenn sie un­ter­lie­gen soll­te. Wenn der Par­tei aber nach ihrem per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­sen zu­zu­mu­ten ist, Teile der Kos­ten zu tra­gen, so ord­net das Ge­richt eine Ra­ten­zah­lung oder aus dem Ver­mö­gen zu zah­len­de Be­trä­ge an. Nach der Be­wil­li­gung von PKH hat sich die Par­tei auf Auf­for­de­rung des Ge­richts hin noch vier Jahre lang über die Ent­wick­lung ihrer Ver­hält­nis­se zu er­klä­ren. Wenn sich zum Bei­spiel die wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se we­sent­lich ge­bes­sert haben, kann die Ent­schei­dung über die zu leis­ten­den Zah­lun­gen ge­än­dert und nach­träg­lich eine Ra­ten­zah­lung an­ge­ord­net wer­den.

Auf An­trag kann der be­dürf­ti­gen Par­tei ein Rechts­an­walt bei­geord­net wer­den, des­sen Kos­ten die Lan­des­kas­se trägt. Wird Ra­ten­zah­lung an­ge­ord­net, sind des­sen Kos­ten der Lan­des­kas­se spä­ter zu er­stat­ten. Die Bei­ord­nung un­ter­bleibt je­doch, wenn die Klage mut­wil­lig ist.

In Be­ru­fungs­ver­fah­ren kann bei Be­dürf­tig­keit eben­falls PKH be­wil­ligt wer­den. Hier müs­sen er­neut die per­sön­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se dar­ge­legt wer­den. Die Be­wil­li­gung hängt für den Be­ru­fungs­klä­ger davon ab, ob das Rechts­mit­tel hin­rei­chen­de Er­folgs­sau­s­sich­ten hat. Im Un­ter­lie­gens­fall müs­sen je­doch auch bei Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe immer die Kos­ten der Ge­gen­sei­te ge­tra­gen wer­den, die nicht von der PKH ab­ge­deckt sind.