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Gerichtliche Mediation (Güterichterverfahren) am Arbeitsgericht

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten betreffen häufig existenzielle Fragen: den Arbeitsplatz, das Einkommen, das berufliche Ansehen oder das Betriebsklima. Nicht selten bestehen die Konflikte über das konkrete Rechtsproblem hinaus fort. Für solche Situationen bietet das Arbeitsgericht neben dem regulären Gerichtsverfahren die gerichtliche Mediation durch den Güterichter an.

 

Was ist das Güterichterverfahren?

Das Güterichterverfahren ist ein freiwilliges, vertrauliches Verfahren zur einvernehmlichen Konfliktlösung. Die Sache wird – mit Zustimmung der Parteien – an eine hierfür besonders eingesetzte und ausgebildete Richterin oder einen Richter (Güterichter/in) verwiesen. Diese Person entscheidet den Rechtsstreit nicht, sondern unterstützt die Parteien dabei, selbst eine tragfähige Lösung zu erarbeiten.

Rechtsgrundlage ist § 278 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 6 ArbGG.

 

Wie läuft eine gerichtliche Mediation ab?

Das Güterichterverfahren kann vom Gericht vorgeschlagen werden.

Ebenso können die Parteien oder ihre Prozessbevollmächtigten jederzeit selbst aktiv werden und anregen, das Verfahren an den Güterichter zu verweisen. Eine solche Initiative ist ausdrücklich willkommen.

Ein besonderer Vorteil: Die Termine werden nicht einseitig vom Güterichter vorgegeben, sondern im Vorfeld mit den Parteien bzw. ihren Vertreterinnen und Vertretern abgestimmt. Ziel ist es, einen Termin zu finden, der allen Beteiligten passt.

In der Praxis können Güterichtertermine häufig kurzfristig angeboten werden.

Der Termin findet in einem geschützten Rahmen statt. Anders als in der streitigen Verhandlung stehen hier nicht Beweisführung und Rechtsfragen im Vordergrund, sondern Interessen, Hintergründe und Lösungsmöglichkeiten.

Die Güterichterin oder der Güterichter kann verschiedene Methoden der Mediation einsetzen, etwa:

  • strukturierte Gesprächsführung,
  • getrennte Einzelgespräche,
  • Entwicklung von Lösungsoptionen,
  • kreative, interessenorientierte Vergleichsmodelle.

Kommt eine Einigung zustande, wird diese protokolliert und ist rechtlich verbindlich.

Sollte keine Einigung erzielt werden, wird das Verfahren ohne Nachteile für die Parteien im regulären Prozess fortgeführt. Die Hauptakte wird der zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter wieder vorgelegt, ohne, dass diese oder dieser Kenntnis vom Gesprächsverlauf oder Gesprächsinhalt des Güterichtertermins erhält.

 

Welche Vorteile bietet das Güterichterverfahren?

Freiwilligkeit – Die Teilnahme erfolgt nur mit Zustimmung aller Beteiligten.

Vertraulichkeit – Inhalte der Gespräche werden nicht an die entscheidende Kammer weitergegeben.

Gestaltungsspielraum – Lösungen können flexibler und individueller sein als eine gerichtliche Entscheidung.

Zeitnähe – Termine sind regelmäßig kurzfristig möglich.

Planungssicherheit – Die Terminfindung erfolgt in Abstimmung mit den Beteiligten.

Erhalt von Beziehungen – Gerade im Arbeitsverhältnis kann eine konstruktive Lösung zur Deeskalation beitragen.

 

Wann ist das Verfahren sinnvoll?

Das Güterichterverfahren eignet sich insbesondere, wenn:

  • die Parteien an einer zügigen und eigenverantwortlichen Lösung interessiert sind,
  • über das rein Rechtliche hinaus Gesprächsbedarf besteht,
  • zukünftige Zusammenarbeit möglich oder gewünscht ist,
  • komplexe oder emotional belastete Konflikte vorliegen.

 

Unsere Empfehlung

Sprechen Sie das Thema Güterichterverfahren gerne aktiv an – sei es in der Güteverhandlung oder zu einem späteren Zeitpunkt. Auch Ihre Prozessbevollmächtigten können jederzeit eine entsprechende Anregung geben.

Das Arbeitsgericht unterstützt jede ernsthafte Initiative zur einvernehmlichen Konfliktlösung. Eine gerichtliche Mediation bietet die Chance, nicht nur einen Rechtsstreit zu beenden, sondern einen Konflikt nachhaltig zu klären.